Organisationen
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Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK)
Die ESBK ist die zuständige Aufsichtsbehörde über die Spielbanken in der Schweiz. Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und erlässt die zum Vollzug des Spielbankengesetzes notwendigen Verfügungen
http://www.esbk.admin.ch/
Gesetzestexte
- Rechtliche Grundlagen des Glücksspiels in der Schweiz.
Seite des Bundesamtes für Justiz
- Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) vom 18. Dezember 1998
- Verordnung
über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) vom
24. September 2004
- Verordnung des EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) über Überwachungssysteme und Glücksspiele (Glücksspielverordnung, GSV) vom 24. September 2004
- Verordnung
der Eidgenössischen Spielbankenkommission
vom 28. Februar 2000 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Verordnung der ESBK zur Bekämpfung der Geldwäscherei; VESBK-BGW)
Aktuelle Politik (Spielbankengesetz, SBG)
- Pokerturniere der Variante „Texas Hold’em“ sind Glücksspiele: Seit 2007 vertrat die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) die Auffassung, Pokerturniere der Variante „Texas Hold’em“ könnten unter bestimmten Voraussetzungen Geschicklichkeitsspiele darstellen. Die Organisation solcher Pokerturniere wurde dadurch vorbehältlich des kantonalen Rechts ausserhalb von Spielbanken zulässig. Mit Urteil vom 20. Mai 2010 hat das Bundesgericht entschieden, dass Pokerturniere der Variante „Texas Hold’em“ Glücksspiele sind. Die Organisation von Pokerturnieren ausserhalb von konzessionierten Spielbanken ist damit ab sofort verboten. Medienmitteilung der ESBK. (06/2010)
- Spielautomaten "Tactilo" - ESBK ruft das Bundesgericht an: Die Eidg. Spielbankenkommission (ESBK) untersagte im Dezember 2006 den Betrieb von Geldspielautomaten des Typs "Tactilo". Die Lotteriegesellschaften und die Kantone fochten diese Verfügung an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess deren Beschwerden im Januar 2010 gut und hob die Verfügung der ESBK auf. Gegen diesen Entscheid führt die ESBK nun Beschwerde beim Bundesgericht. Medienmitteilung der ESBK. (03/2010)
Grünes Licht für Tactilo-Spielautomaten: Das Bundesverwaltungsgericht pfeift die Spielbankenkommission zurück. Es erlaubt den Betrieb von Tactilo- und Touchlot-Automaten in Restaurants und Kiosken. Die Spielbankenkommission (ESBK) wollte die virtuellen Rubbel-Lose in die Spielcasinos verbannen. Die ESBK wird die schriftliche Urteilsbegründung analysieren und anschliessend entscheiden, ob sie die Angelegenheit ans Bundesgericht weiterziehen wird. Artikel auf swissinfo.ch, Medienmitteilung der ESBK. (01/2010)
Spielbankenkommission verbietet Geräte des Typs "Tactilo": Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), Aufsichtsbehörde über das Glücksspiel um Geld, verbietet den Einsatz von Geräten des Typs "Tactilo" ausserhalb von Spielbanken. Obwohl diese Geldspielautomaten Lotterieelemente enthalten, unterstehen sie nach Auffassung der ESBK dem Spielbankengesetz, das, vorbehältlich der Vorschriften des Lotteriegesetzes, Glücksspiele um Geld ausserhalb von Spielbanken verbietet. Medienmitteilung der ESBK. (01/2007)
- Verbot von Internetglücksspielen im Spielbankenbereich wird gelockert: Internetglücksspiele im Spielbankenbereich sollen in Zukunft in der Schweiz, gestützt auf eine Konzession, legal angeboten werden können. Der Bundesrat will auf Vorschlag der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) das geltende Verbot lockern. Konzessionsinhaber werden grundsätzlich die gleichen strengen Auflagen zu beachten haben wie die Schweizer Spielbanken. Das illegale virtuelle Glücksspielangebot wird mittels geeigneter technischer Massnahmen wirkungsvoller eingeschränkt. Gleichzeitig sollen im Lotterie- und Wettbereich entsprechende Änderungen der Rechtsgrundlagen geprüft werden. Die Berichte "Überprüfung der Lockerung des Verbots der telekommuni-kationsgestützten Durchführung von Glücksspielen" (pdf, 30S., 230Kb) und "Änderung der gesetzlichen Grundlagen zur Besteuerung des Bruttospielertrags (BSE)" (pdf, 31S., 240Kb) der ESBK sind online erhältlich. Medienmitteilung der ESBK. (04/2009)
Teilrevision GSV (Revision wurde eingestellt)
- Klare Abgrenzung zwischen Glücksspiel- und Geschicklichkeitsgeräten
Es bleibt bei der klaren Abgrenzung zwischen Glücksspiel- und Geschicklichkeitsgeräten: Angesichts der überwiegend ablehnenden Stellungnahmen der Vernehmlassung verzichtet das Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) darauf, durch eine Verordnungsrevision künftig mehr zufallsbestimmte Spielelemente innerhalb eines Geschicklichkeitsspiels zuzulassen. Medienmitteilung des EJPD, Artikel im Tages Anzeiger (TA). (11.05.2006)
Ergebnisse der Anhörung
Die deutlich überwiegende Mehrheit der Kantone lehnt die Revision ab. Zustimmung: 7; Ablehnung: 17; Verzicht bzw. von Revision nicht betroffen: 2. (11.04.2006)
Teilrevision der Glücksspielautomatenverordnung (GSV) des EJPD. Anhörung.
Die schweizerische Geldspielautomatenbranche hat seit dem Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist (abgelaufen am 31. März 2005) nach Artikel 60 des Spielbankengesetzes Umsatzeinbussen erlitten; in der Folge sah sie sich gezwungen, mehrere hundert Arbeitsplätze abzubauen. Es ist der Branche offenbar nicht in zureichendem Mass gelungen, die Umsatzeinbrüche durch die Lancierung von echten Geschicklichkeitsspielautomaten mit angemessener Rentabilität aufzufangen, welche den Abgrenzungskriterien der GSV (siehe unten Revision VSBG und GSV) genügen. Branchenvertreter von Swissplay an den Bundesrat vom 10. Juni 2005) sind deshalb an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gelangt mit dem Anliegen, die bestehenden Abgrenzungskriterien für Geschicklichkeitsspielautomaten im Rahmen des Spielbankengesetzes und der Spielbankenverordnung neu so zu umschreiben, dass ein wirtschaftlicher Betrieb von solchen Geräten möglich wird.
Revision VSBG und GSV (Die Revision wurde am 24. September 2004 gutgeheissen)
- Spielautomaten - Statt Glück ist jetzt Geschick gefragt: Am
1. April 2005 beginnt für die Spielautomatenbranche eine neue Ära: Ab diesem
Datum dürfen in Gaststätten und Spielbetrieben keine
Glücksspielautomaten mehr aufgestellt werden, die auf dem Zufallsprinzip
basieren, sondern nur noch die so genannten Geschicklichkeitsautomaten.
Die Branche rechnet mit happigen Umsatzrückgängen. Fachleute bezweifeln,
dass die neuen Automaten weniger Suchtgefahren bergen.
- Aus für Glücksspielautomaten: Am 1. April 2005 heisst es Aus für Tausende von Glücksspielautomaten in Restaurants und Spielsalons in der Schweiz. Mit diesem Datum läuft die fünfjährige Übergangsfrist ab, in der die Geräte nach Inkrafttreten des neuen Spielbankengesetzes im Jahr 2000 weiterbetrieben werden durften. Medienmitteilung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK). (18.03.2005)
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