Konferenz
der Kantonalen Beauftragten für Suchtfragen KKBS |
Empfehlungen, verabschiedet von der
Konferenz der Kantonalen Beauftragten für Suchtfragen (KKBS)
am 30. Oktober 1997
Diese überarbeiteten Rahmenbedingungen ersetzen diejenigen vom
03. November 1994
Das vorliegende Papier richtet sich an die Behörden aller Stufen. Es soll zur Beurteilung von Suchthilfeeinrichtungeh und als Entscheidungsgrundlage im Zusammenhang mit Kostengutsprachen und Bewilligungsverfahren dienen.
1.1. Rechtsform und Organisation
Rechtsform, Organisation und dazugehörige Grundlagen (Statuten, Verantwortlichkeiten, Organigramme, usw.) der Einrichtung sind transparent, vollständig und offen darzulegen. Zwischen der Trägerschaft (d. h. bei juristischen Personen deren Organe) und der Leitung einer Einrichtung muss eine personelle und finanzielle Trennung bestehen.
1.2. Finanzen
Es ist eine der Rechtsform angemessene Buchführung mit
periodischer externer Kontrolle zu gewährleisten. Die Bücher
sind den Aufsichtsbehörden auf Verlangen jederzeit offenzulegen.
(Ergänzungen betr. Arbeitsleistung, Liegenschaften etc. werden
Ende Jahr vorliegen)
1.3. Rechenschaftsbericht
Ein Rechenschaftsbericht ist den Aufsichtsbehörden unaufgefordert mindestens einmal jährlich vorzulegen.
1.4. Leistungen
Die von der Tagespauschale gedeckten Leistungen sind nach Art,
Häufigkeit und Qualität zu deklarieren.
Die voraussichtlichen Nebenkosten sind ebenfalls zu deklarieren.
2.1. Konzepte
Konzepte müssen in schriftlicher Form vorliegen, intern überprüft und auf Anfrage abgegeben werden. Grundsätzliche Konzeptänderungen (Methode und Ausrichtung) sind den Aufsichtsbehörden und den Zuweisern unaufgefordert zuzustellen. Eine regelmässige Überprüfung der Konzepte bezüglich Wirksamkeit ist angebracht.
Die vom Konzept abgeleiteten Grund- und Hausregeln sind schriftlich festzuhalten. Einschränkungen der persönlichen Integrität (vgl. auch "Glaubens- und Gewissensfreiheit, Pt. 3.1.2." und "Kontakte zu Dritten 3.1.3.") sind ausdrücklich zu erwähnen.
2.2. Fachkompetenzen
Die therapeutische Leitung der Einrichtung muss über eine fundierte, anerkannte und adäquate Ausbildung verfügen. Die fachliche Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat dem Pflichtenheft und der jeweiligen Funktion zu entsprechen.
Ehemals Suchtkranke als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter müssen ebenfalls über eine geeignete Ausbildung verfügen. Zusätzlich sollen sie mindestens 2 Jahre nach Therapieabschluss ausserhalb der Institution gelebt und gearbeitet haben.
2.3. Geschlechterspezifische Suchtarbeit
Das Konzept hat sich auf die geschlechterspezifische
Suchtarbeit auszurichten.
Geschlechterspezifische Bedürfnisse der Klientinnen und Klienten
sind angemessen zu berücksichtigen.
2.4. Aufnahme von Kindern
Werden Kinder von Klientinnen bzw. Klienten mitaufgenommen, muss ein kindergerechtes Betreuungskonzept mit entsprechender Infrastruktur vorhanden sein.
2.5. Externe Beratung
Supervision und Praxisberatung sind obligatorisch.
2.6. Medizinische Versorgung
Die medizinische Betreuung der Klientinnen und Klienten muss jederzeit sichergestellt sein.
3.1. Generelles
3.1.1. Daten- und Persönlichkeitsschutz, Akteneinsicht
Daten- und Persönlichkeitsschutz müssen gewährleistet sein.
Auskunftserteilung und Akteneinsicht haben analog geltendem
Patientenrecht zu erfolgen.
An Dritte dürfen Daten nicht ohne die Einwilligung der
betroffenen Person herausgegeben werden, ausser es besteht ein
gesetzlicher Herausgabeanspruch.
3.1.2. Glaubens- und Gewissensfreiheit
Glaubens- und Gewissensfreiheit und deren Ausübung ist im
Rahmen der Möglichkeiten zu unterstützen.
Die persönliche Integrität ist zu wahren, insbesondere ist
Rücksicht auf Religion, Sprache, Kultur und Geschlecht zu
nehmen.
Die Institution hat ihre ideologische und konfessionelle
Ausrichtung zu deklarieren.
3.1.3. Kontakte zu Dritten
Kontaktaufnahme zwischen Klientel und den einweisenden Stellen
/ Kostenträgern muss jederzeit gewährleistet sein.
Kontaktmöglichkeiten mit Familienangehörigen, PartnerInnen und
anderen Bezugspersonen sind schriftlich festgehalten;
Einschränkungen sind (individuell oder generell) schriftlich
begründet und der Klientel vor Eintritt bekannt zu machen.
Insbesondere ausgehende Post wird nicht zensuriert.
3.1.4. Informationen zu Rechten und Pflichten
Rechte und Pflichten der Klientinnen und Klienten müssen
diesen im Aufnahmeverfahren mitgeteilt werden. Die Rechte und
Pflichten sind schriftlich festgehalten und für die Klientinnen
und Klienten jederzeit frei zugänglich.
Einschränkungen sind den Klientinnen und Klienten im
Aufnahmeverfahren mitzuteilen.
3.1.5. Ortswechsel
Jeder Ortswechsel ist den einweisenden Stellen /
Kostenträgern schnellstmöglich mitzuteilen. Auf Wunsch der
Klientel werden Angehörige informiert.
Gelten bei der Klientel aufgrund von zivil- und/oder
strafrechtlichen Massnahmen weiterführende Bestimmungen, sind
diese anzuwenden.
3.1.6. Sprachen
Bei Entscheiden mit formalem oder weitreichendem Charakter ist eine Übersetzung in die Muttersprache oder eine andere der Klientin bzw. dem Klienten vertraute Sprache sicherzustellen.
3.1.7. Dossierführung
Zu jeder Klientin bzw. jedem Klienten ist ein Dossier zu führen und während zehn Jahren über den Austritt hinaus aufzubewahren. Die Klientin bzw. der Klient hat Recht auf Dossiereinsicht.
3.1.8. Berichtswesen
Der einweisenden Stelle / dem Kostenträger ist mindestens alle sechs Monate ein schriftlicher Bericht über den Verlauf des Aufenthalts zu erstatten. Der Bericht ist von der Klientin, respektive vom Klienten visieren zu lassen.
3.2. Eintritt und Austritt
3.2.1. Aufnahmen und Austritte von Minderjährigen
Minderjährige dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Inhaberin, respektive des Inhabers der elterlichen Gewalt aufgenommen werden. Der Austritt hat in Absprache mit diesen zu erfolgen.
3.2.2. Austrittsvorbereitungen
Im Konzept sind in ausreichendem Mass Mittel und Zeit
vorzusehen, um eine zufriedenstellende Austrittssituation für
die Klientinnen und Klienten vorzubereiten.
Entsprechende Aussenkontakte mit einweisenden Stellen und
Kostenträgern sind frühzeitig aufzunehmen.
Eine geeignete Nachbetreuung ist sicherzustellen respektive
einzuleiten.
3.2.3. Austrittsberichte
Bei Austritt ist der einweisenden Stelle respektive dem Kostenträger unaufgefordert ein schriftlicher Austrittsbericht zuzustellen. Der Klientin / dem Klient ist grundsätzlich eine Kopie auszuhändigen.
3.2.4. Wiederaufnahmen
Die Wiederaufnahme von Klientinnen und Klienten soll grundsätzlich möglich sein. Die Wiederaufnahmebedingungen müssen der betreffenden Person bekannt gemacht werden.
3.3. Abbruch
3.3.1. Einseitiger Abbruch
Die Regelung des Vorgehens bei einseitigem Abbruch muss festgeschrieben und den Klientinnen und Klienten sowie den einweisenden Stellen und den Kostenträgern bei Antritt bekannt sein.
3.3.2. Abbruchbegehren
Begehren von Klientinnen oder Klienten um Abbruch oder
vorzeitigen Austritt des Aufenthaltes müssen von Seiten der
Institution ernsthaft und umfassend geprüft und mit ihnen
besprochen werden.
Klientinnen und Klienten dürfen grundsätzlich nicht gegen ihren
ausdrücklichen Willen in einer Therapieeinrichtung
zurückgehalten werden.
Bei Klientinnen und Klienten im Massnahmenvollzug und bei
minderjährigen Personen ist der einweisenden Stelle, dem
Kostenträger bzw. der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen
Gewalt oder deren sonstigen Vertretern das geäusserte
Klientinnen- und Klienten-Begehren unverzüglich zu unterbreiten.
3.3.3. Informationspflicht
Bei Abbrüchen sind alle involvierten Stellen ohne Verzug zu benachrichtigen.
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Von der KKBS einstimmig verabschiedet am 30.10.97